====== Einreichungsfrist und Sprache des Antrags ====== Regel 88.1 EPGVO legt die Frist und die Sprache fest, in der der Antrag auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Amtes einzureichen ist. **Regel 88.1 EPGVO** Der Kläger hat einen Antrag auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Amtes innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung des Amtes bei der nach Artikel 7 Abs. 2 des Übereinkommens und Anhang II zum Übereinkommen zuständigen Kanzlei in der Sprache einzureichen, in der das Patent erteilt wurde. ===== siehe auch ===== Regel 88 -> [[Antrag auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Amtes]] \\ Beschreibt die Anforderungen an einen Antrag auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Europäischen Patentamts.