====== Einreichung von Unterlagen ====== Regel 103 (4) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass der Berichterstatter die Parteien auffordern kann, Unterlagen einzureichen, um die Zwischenanhörung vorzubereiten. **Regel 103 (4) EPGVO** Der Berichterstatter kann die Parteien auffordern, Unterlagen einzureichen, um die Zwischenanhörung vorzubereiten. ===== siehe auch ===== Regel 103 EPGVO -> [[Vorbereitung der Zwischenanhörung]] \\ Legt fest, dass der Berichterstatter die Parteien auffordern kann, bestimmte Punkte zu präzisieren, Fragen zu beantworten, Beweismittel vorzulegen und Unterlagen einzureichen, um die Zwischenanhörung vorzubereiten.