====== Einreichung von Unterlagen ====== Regel 4 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Einreichung von Schriftsätzen und anderen Unterlagen bei der Kanzlei oder den betreffenden Nebenstellen. Regel 4.1 EPGVO -> [[Elektronische Einreichung von Unterlagen]] \\ Beschreibt die Anforderungen an die elektronische Einreichung von Schriftsätzen und anderen Unterlagen, einschließlich der Nutzung amtlicher Formulare und der Bestätigung des Eingangs durch eine elektronische Quittung. Regel 4.2 EPGVO -> [[Einreichung in Papierform]] \\ Regelt die Einreichung von Unterlagen in Papierform, wenn das elektronische Fallbearbeitungssystem des Gerichts nicht funktioniert, und die Verpflichtung zur nachträglichen Einreichung einer elektronischen Kopie. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#Anwendung und Auslegung der Verfahrensordnung|Anwendung und Auslegung der Verfahrensordnung]] \\ Regelt die Anwendung und Auslegung der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts, einschließlich der Definition von Begriffen und der Berücksichtigung von Sprachregelungen.