====== Einreichung von Schriftsätzen auf elektronischem Wege ====== Regel 308 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt das Verfahren zur elektronischen Einreichung von Schriftsätzen bei dem Gericht. Regel 308 (1) EPGVO -> [[Allgemeine Anforderungen]] \\ Regelt die grundlegenden Anforderungen an die elektronische Einreichung von Schriftsätzen und die Form, in der diese eingereicht werden müssen. Regel 308 (2) EPGVO -> [[Elektronische Signatur]] \\ Legt fest, dass alle elektronisch eingereichten Schriftsätze eine qualifizierte elektronische Signatur tragen müssen. Regel 308 (3) EPGVO -> [[Zeitpunkt der Einreichung]] \\ Beinhaltet die Bestimmungen darüber, wie der Zeitpunkt der Einreichung eines Schriftsatzes bestimmt wird, einschließlich der maßgeblichen Uhrzeit und Zeitzone. Regel 308 (4) EPGVO -> [[Bestätigung des Eingangs]] \\ Verlangt, dass das Gericht den Eingang elektronisch eingereichter Schriftsätze bestätigt und eine elektronische Quittung ausstellt. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.