====== Einreichung und Inhalt des Antrags ====== Regel 204 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass der Antrag auf einstweilige Maßnahmen schriftlich eingereicht werden muss und beschreibt die erforderlichen Inhalte des Antrags. **Regel 204 (1) EPGVO** Der Antrag auf einstweilige Maßnahmen ist schriftlich einzureichen und muss Folgendes enthalten: (a) eine Darstellung der Tatsachen, auf die sich der Antrag stützt; (b) die Beweismittel, die zur Unterstützung des Antrags vorgelegt werden; (c) eine Erklärung der Dringlichkeit und der Gründe, warum die einstweilige Maßnahme erforderlich ist; (d) die spezifischen Maßnahmen, die beantragt werden. ===== siehe auch ===== Regel 204 EPGVO -> [[Anträge auf einstweilige Maßnahmen]] \\ Beschreibt die Anforderungen und das Verfahren für Anträge auf einstweilige Maßnahmen.