====== Einreichung eines Überprüfungsantrags ====== Regel 259 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Anforderungen und das Verfahren für die Einreichung eines Antrags auf Überprüfung einer Entscheidung des Gerichts erster Instanz. **Regel 259 (1) EPGVO** Ein Antrag auf Überprüfung einer Entscheidung des Gerichts erster Instanz kann von einer Partei eingereicht werden, die durch die Entscheidung beschwert ist. Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden und die Gründe für die Überprüfung darlegen. ===== siehe auch ===== Regel 259 EPGVO -> [[Überprüfung der Entscheidung des Gerichts erster Instanz]] \\ Beschreibt das Verfahren zur Überprüfung einer Entscheidung des Gerichts erster Instanz durch das Berufungsgericht.