====== Einreichung eines Antrags auf Entfernung ====== Regel 5A (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt dem Inhaber eines europäischen Patents oder des ergänzenden Schutzzertifikats, einen mit Gründen versehenen Antrag auf Entfernung der Eintragung eines unbefugten Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung oder eines Rücktritts von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung aus dem Register einzureichen. **Regel 5A (1) EPGVO** Unbeschadet der Einreichung eines Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung gemäß Regel 5 kann der Inhaber eines europäischen Patents oder der Anmelder einer veröffentlichten Anmeldung eines europäischen Patents oder der Inhaber eines ergänzenden Schutzzertifikats, bezüglich dessen ein Antrag auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung oder auf Rücktritt von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung in das Register eingetragen wird, einen mit Gründen versehenen Antrag auf Entfernung der Eintragung eines unbefugten Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung oder eines Rücktritts von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung aus dem Register einreichen. ===== siehe auch ===== Regel 5A EPGVO -> [[Antrag auf Entfernung eines unbefugten Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung oder eines unbefugten Rücktritts von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung]] \\ Erlaubt dem Inhaber eines europäischen Patents oder des ergänzenden Schutzzertifikats, einen Antrag auf Entfernung eines unbefugten Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung oder eines unbefugten Rücktritts von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung zu stellen, und beschreibt das Verfahren für die Entscheidung über den Antrag.