====== Einreichung einer schriftlichen Zeugenaussage oder Zusammenfassung ====== Regel 175 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Anforderungen an die Einreichung einer schriftlichen Zeugenaussage oder einer schriftlichen Zusammenfassung der Aussage, die getätigt werden soll. **Regel 175 (1) EPGVO** Eine Partei, die einen Zeugenbeweis anbieten möchte, muss eine schriftliche Zeugenaussage oder eine schriftliche Zusammenfassung der Aussage, die getätigt werden soll, einreichen. ===== siehe auch ===== Regel 175 EPGVO -> [[Schriftliche Zeugenaussage]] \\ Beschreibt die Anforderungen und Bedingungen für die Einreichung schriftlicher Zeugenaussagen.