====== Einreichung des Zahlungsnachweises ====== Regel 371 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt, dass der Zahlungsnachweis zusammen mit dem entsprechenden Schriftsatz oder Antrag einzureichen ist. **Regel 371 (2) EPGVO** Der Zahlungsnachweis ist zusammen mit dem entsprechenden Schriftsatz oder Antrag einzureichen. ===== siehe auch ===== Regel 371 EPGVO -> [[Fristen für die Zahlung der Gerichtsgebühren]] \\ Legt die Fristen für die Zahlung der Gerichtsgebühren fest und beschreibt die Anforderungen an den Zahlungsnachweis und die Folgen der Nichtzahlung.