====== Einreichung des Zahlungsnachweises ====== Regel 371.2 EPGVO regelt die Einreichung des Zahlungsnachweises zusammen mit dem entsprechenden Schriftsatz oder Antrag. **Regel 371.2 EPGVO** Der Zahlungsnachweis ist zusammen mit dem entsprechenden Schriftsatz oder Antrag einzureichen. ===== siehe auch ===== Regel 371 -> [[Fristen für die Zahlung der Gerichtsgebühren]] \\ Legt die Fristen für die Zahlung der Gerichtsgebühren fest.