====== Einreichung des Streithilfeantrags ====== Regel 316 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Fristen und Anforderungen für die Einreichung des Streithilfeantrags und des Streithilfeschriftsatzes. **Regel 316 (2) EPGVO** Möchte die Person beitreten, muss sie innerhalb eines Monats ab Zustellung der Aufforderung ihren Streithilfeantrag und innerhalb einer weiteren, vom Berichterstatter oder Vorsitzenden Richter festzusetzenden Frist ihren Streithilfeschriftsatz einreichen. Regel 313.3 und .4 sowie die Regeln 314 und 315 gelten entsprechend. ===== siehe auch ===== Regel 316 EPGVO -> [[Aufforderung zur Streithilfe]] \\ Erlaubt dem Berichterstatter oder dem Vorsitzenden Richter, eine Person, die vom Ausgang des Verfahrens betroffen ist, zur Streithilfe aufzufordern, und beschreibt die Anforderungen an die Aufforderung und den Streithilfeantrag.