markdown ====== Einreichung des Antrags auf Festsetzung von Schadenersatz ====== Regel 160 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) behandelt die Einreichung des Antrags auf Festsetzung von Schadenersatz und damit verbundene Verfahrensschritte. Regel 160 (1) EPGVO -> [[Inhalt des Antrags auf Festsetzung von Schadenersatz]] \\ Legt fest, welche Informationen ein Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz enthalten muss, einschließlich einer genauen Beschreibung des Schadens und der Belege, die diesen Nachweis erbringen. Regel 160 (2) EPGVO -> [[Einreichungsfristen des Antrags]] \\ Beschreibt die Fristen, innerhalb derer der Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz nach einer gerichtlichen Entscheidung eingereicht werden muss. Regel 160 (3) EPGVO -> [[Übermittlung des Antrags an die Gegenpartei]] \\ Regelt, wie und wann der eingereichte Schadenersatzantrag der unterlegenen Partei zur Kenntnis gebracht wird. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.