====== Einreichung des Antrags auf aufschiebende Wirkung ====== Regel 223.1 EPGVO beschreibt die Möglichkeit, einen Antrag auf aufschiebende Wirkung gemäß Artikel 74 des Übereinkommens zu stellen. **Regel 223.1 EPGVO** Eine Partei kann gemäß Artikel 74 des Übereinkommens einen Antrag auf aufschiebende Wirkung stellen. ===== siehe auch ===== Regel 223 -> [[Antrag auf aufschiebende Wirkung]] \\ Beschreibt das Verfahren für den Antrag auf aufschiebende Wirkung einer Berufung.