====== Einreichung der Klageschrift und Klageerwiderung ====== Regel 12 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Einreichung der Klageschrift durch den Kläger und der Klageerwiderung durch den Beklagten sowie die optionalen Einreichungen von Replik und Duplik. **Regel 12 (1) EPGVO** Das schriftliche Verfahren umfasst: (a) die Einreichung einer Klageschrift (durch den Kläger) [Regel 13], (b) die Einreichung einer Klageerwiderung (durch den Beklagten) [Regeln 23 und 24] sowie, optional, (c) die Einreichung einer Replik auf die Klageerwiderung (durch den Kläger) [Regel 29(b)] und (d) die Einreichung einer Duplik (durch den Beklagten) [Regel 29(c)]. ===== siehe auch ===== Regel 12 EPGVO -> [[Austausch von Schriftsätzen (Verletzungsklage)]] \\ Legt fest, dass das schriftliche Verfahren die Einreichung einer Klageschrift, Klageerwiderung, Replik und Duplik umfasst.