====== Einreichung der Klageerwiderung ====== Regel 23 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass der Beklagte die Klageerwiderung innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Klageschrift einreichen muss. **Regel 23 EPGVO** Der Beklagte hat die Klageerwiderung innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Klageschrift einzureichen. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 1, Kapitel 1, Abschnitt 1, Verletzungsklage -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#Klageerwiderung|Klageerwiderung ]] \\ Regelt die Klageerwiderung, Widerklage auf Nichtigerklärung, Gebühren, Formerfordernisse und die Terminsetzung für Anhörungen.