====== Einreichung der Klage auf Nichtigerklärung und nachfolgende Verletzungsklage ====== Regel 75 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt das Verfahren, wenn ein Kläger eine Klage auf Nichtigerklärung bei der Zentralkammer eingereicht hat und der Beklagte oder ein berechtigter Lizenznehmer anschließend eine Verletzungsklage bei einer Lokal- oder Regionalkammer einreicht. **Regel 75 (1) EPGVO** Hat ein Kläger eine Klage auf Nichtigerklärung [Regel 44] bei der Zentralkammer eingereicht und reicht der Beklagte oder ein gemäß Artikel 47 des Übereinkommens zur Einleitung des Verfahrens berechtigter Lizenznehmer anschließend bei einer Lokal- oder Regionalkammer eine dasselbe Patent betreffende Verletzungsklage gegen den Kläger ein, finden die nachfolgenden Verfahren Anwendung. ===== siehe auch ===== Regel 75 EPGVO -> [[Klage auf Nichtigerklärung und nachfolgende Verletzungsklage vor einer Lokal- oder Regionalkammer]] \\ Regelt das Verfahren, wenn eine Klage auf Nichtigerklärung bei der Zentralkammer eingereicht wird und anschließend eine Verletzungsklage bei einer Lokal- oder Regionalkammer erhoben wird.