====== Einreichung der Klage auf Nichtigerklärung und nachfolgende Verletzungsklage ====== Regel 75.1 EPGVO beschreibt die Bedingungen, unter denen eine Klage auf Nichtigerklärung bei der Zentralkammer eingereicht wird und eine nachfolgende Verletzungsklage bei einer Lokal- oder Regionalkammer erfolgt. **Regel 75.1 EPGVO** Hat ein Kläger eine Klage auf Nichtigerklärung [Regel 44] bei der Zentralkammer eingereicht und reicht der Beklagte oder ein gemäß Artikel 47 des Übereinkommens zur Einleitung des Verfahrens berechtigter Lizenznehmer anschließend bei einer Lokal- oder Regionalkammer eine dasselbe Patent betreffende Verletzungsklage gegen den Kläger ein, finden die nachfolgenden Verfahren Anwendung. ===== siehe auch ===== Regel 75 -> [[Klage auf Nichtigerklärung und nachfolgende Verletzungsklage vor einer Lokal- oder Regionalkammer]] \\ Regelt das Verfahren, wenn eine Klage auf Nichtigerklärung bei der Zentralkammer eingereicht wird und anschließend eine Verletzungsklage bei einer Lokal- oder Regionalkammer erhoben wird.