====== Einreichung der Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage ====== Regel 49 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Fristen und möglichen Inhalte für die Einreichung der Erwiderung auf eine Nichtigkeitsklage durch den Beklagten. Regel 49 (1) EPGVO -> [[Frist für die Einreichung der Erwiderung]] \\ Der Beklagte hat die Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Klage auf Nichtigerklärung einzureichen. Regel 49 (2) EPGVO -> [[Inhalt der Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage]] \\ Die Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage kann umfassen: (a) einen Antrag auf Änderung des Patents, (b) eine Verletzungswiderklage. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.