====== Einreichung der Duplik ====== Regel 69 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt dem Beklagten, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Replik eine Duplik einzureichen. **Regel 69 (2) EPGVO** Der Beklagte kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der Replik auf die Erwiderung auf die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung eine Duplik einreichen. ===== siehe auch ===== Regel 69 EPGVO -> [[Replik auf die Erwiderung auf die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung und Duplik auf die Replik]] \\ Erlaubt dem Kläger, innerhalb eines Monats eine Replik auf die Erwiderung einzureichen, und dem Beklagten, innerhalb eines Monats eine Duplik auf die Replik einzureichen.