====== Einreichung der Anschlussberufung ====== Regel 237.1 EPGVO beschreibt die Möglichkeit und Frist für die Einreichung einer Anschlussberufung. **Regel 237.1 EPGVO** Eine Partei, die innerhalb der in Regel 224.1 angegebenen Frist keine Berufungsschrift eingereicht hat, kann innerhalb der in Regel 235 angegebenen Frist mittels einer Anschlussberufung dennoch Berufung einlegen, wenn eine der anderen Parteien eine Berufungsschrift eingereicht hat. ===== siehe auch ===== Regel 237 -> [[Anschlussberufung]] \\ Beschreibt die Bedingungen und Anforderungen für die Einreichung einer Anschlussberufung.