====== Einnahmen des Gerichts ====== Artikel 36 (2) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] beschreibt die Zusammensetzung der eigenen Einnahmen des Gerichts. **Artikel 36 (2)** Die eigenen Einnahmen des Gerichts bestehen aus den Gerichtsgebühren und den sonstigen Einnahmen. ===== siehe auch ===== Artikel 36 -> [[Haushalt des Gerichts]] \\ Regelt die finanziellen Bestimmungen des Gerichts, einschließlich der Finanzierung durch eigene Einnahmen und erforderlichenfalls durch Beiträge der Vertragsmitgliedstaaten.