====== Einleitung eines Verfahrens gegen mehrere Beklagte ====== Regel 303.1 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Möglichkeit, ein Verfahren gegen mehrere Beklagte einzuleiten, wenn die Zuständigkeit des Gerichts für alle Beklagten gegeben ist. **Regel 303.1 EPGVO** Ein Verfahren kann gegen mehrere Beklagte eingeleitet werden, wenn die Zuständigkeit des Gerichts für alle Beklagten gegeben ist. ===== siehe auch ===== Regel 303 -> [[Mehrere Beklagte]] \\ Regelt die Verfahren, wenn mehrere Beklagte beteiligt sind.