====== Einleitung eines Verfahrens gegen mehrere Beklagte ====== Regel 303 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Bedingungen, unter denen ein Verfahren gegen mehrere Beklagte eingeleitet werden kann. **Regel 303 (1) EPGVO** Ein Verfahren kann gegen mehrere Beklagte eingeleitet werden, wenn die Zuständigkeit des Gerichts für alle Beklagten gegeben ist. ===== siehe auch ===== Regel 303 EPGVO -> [[Mehrere Beklagte]] \\ Erlaubt dem Gericht, Verfahren gegen mehrere Beklagte zu trennen und beschreibt die Bedingungen für die Trennung und die Zahlung neuer Gerichtsgebühren.