====== Einleitung des Verfahrens zur Kostenfestsetzung ====== Regel 151 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) bestimmt, dass die obsiegende Partei innerhalb eines Monats nach der Entscheidung einen Antrag auf Kostenfestsetzung stellen muss und beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente. Regel 151 (a) EPGVO -> [[Angaben gemäß Regel 13.1(a) bis (d)]] \\ Der Antrag auf Kostenfestsetzung muss die Angaben gemäß Regel 13.1(a) bis (d) enthalten. Regel 151 (b) EPGVO -> [[Datum der Entscheidung und Aktenzeichen]] \\ Der Antrag muss das Datum der Entscheidung und das Aktenzeichen enthalten. Regel 151 (c) EPGVO -> [[Angabe zur Berufung]] \\ Der Antrag muss die Angabe enthalten, ob gegen die Entscheidung in der Sache Berufung eingelegt wurde, soweit zum Zeitpunkt des Antrags bekannt. Regel 151 (d) EPGVO -> [[Angabe der erstattungsfähigen Kosten]] \\ Der Antrag muss die Angabe der Kosten enthalten, deren Erstattung beantragt wird, einschließlich Gerichtsgebühren, Kosten der Vertretung, Kosten für Zeugen und Sachverständige sowie andere Ausgaben. Regel 151 (e) EPGVO -> [[Vorläufige Schätzung der Kosten des Rechtsstreits]] \\ Der Antrag muss die vorläufige Schätzung der Kosten des Rechtsstreits enthalten, die die Partei gemäß Regel 118.5 vorgelegt hat. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.