====== Einladung zur mündlichen Verhandlung ====== Regel 195 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt, dass das Gericht die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung laden kann, um den Antrag auf Beweissicherung zu prüfen. **Regel 195 (1) EPGVO** Das Gericht kann die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung laden, um den Antrag auf Beweissicherung zu prüfen. ===== siehe auch ===== Regel 195 EPGVO -> [[Mündliche Verhandlung]] \\ Legt fest, dass das Gericht die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung laden kann, um den Antrag auf Beweissicherung zu prüfen, und beschreibt den Ablauf der Verhandlung.