====== Einheitspatentsystem ====== Das Einheitspatentsystem ist ein [[:Patentsystem]] in der [[EU:Europäische Union|Europäischen Union]] [-> [[EP:Europäisches Patentrecht]]], das es ermöglicht, durch eine einzige Anmeldung ein Patent zu erhalten, das in den teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten [[einheitlicher Schutz|einheitlichen Schutz]] bietet [-> [[Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung]]]. Dieses Patent, auch [[Einheitspatent]] genannt, hat in allen teilnehmenden Staaten dieselbe rechtliche Wirkung, ohne dass separate Validierungsverfahren in jedem Land notwendig sind. Das Einheitspatentsystem baut auf dem [[EP:Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommen]] (EPÜ) auf und ergänzt es, indem es die Möglichkeit bietet, für ein im Rahmen des EPÜ erteiltes europäisches Patent eine einheitliche Wirkung in den teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten zu erlangen [Verordnung (EU) Nr. 1257/2012, Artikel 5 -> [[Einheitlicher Schutz]]]. Die Verordnungen (EU) 1257/2012 und 1260/2012 schaffen einen einheitlichen Patentschutz in den teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten und regeln die Übersetzungsanforderungen, um Kosten zu senken und den Zugang zu erleichtern: Verordnung (EU) 1257/2012 -> [[Verordnung über den einheitlichen Patentschutz]] \\ Schafft einen einheitlichen Schutzmechanismus für Patente in den teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten, der eine zentrale Erteilung und einheitliche Wirkung ermöglicht. Verordnung (EU) 1260/2012 -> [[Übersetzungsregelungen]] \\ Regelt die Übersetzungsanforderungen für den einheitlichen Patentschutz und legt fest, welche Sprachen für die Patentanmeldung und -übersetzung erforderlich sind, um Kosten zu senken und den Zugang zu erleichtern. Der neunte Teil des EPÜ [-> [[EP:Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Neunter Teil: Besondere Übereinkommen]]] erlaubt einer Gruppe von Vertragsstaaten, besondere Übereinkommen über europäische Patentanmeldungen und Patente zu schließen, einschließlich der Erteilung einheitlicher Patente und der Bildung besonderer Organe des Europäischen Patentamts. Nach diesem neunten Teil des EPÜ können dem Europäischen Patentamt gemeinsame Verwaltungsaufgaben übertragen werden [Artikel 143 (1) EPÜ -> [[EP:Übertragung zusätzlicher Aufgaben]]], das damit in der Sache als erteilende Stelle für die europäischen Patente mit einheitlicher Wirkung tätig wird.((BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2020 - 2 BvR 739/17)) Durch Artikel 9 (1) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 [-> [[UPC:Aufgabenübertragung an das EPA]]] haben die teilnehmenden Mitgliedstaaten dem EPA Aufgaben bezüglich dem [[UPC:einheitlicher Patentschutz|einheitlichen Patentschutz]] übertragen, die es gemäß seinen internen Regeln [DOEPS -> [[UPC:Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz]]] ausführt. DOEPS -> [[UPC:Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz]] \\ Regelt die Umsetzung und Verwaltung des einheitlichen Patentsystems in Europa. GebOEPS -> [[Gebührenordnung zum einheitlichen Patentschutz]] \\ Regelt die an das Europäische Patentamt zu entrichtenden Gebühren sowie die Kompensation von Übersetzungskosten und andere Verwaltungsgebühren. Die Anmeldung und Erteilung eines europäischen Patents erfolgt sowohl für das traditionelle europäische Patent [Artikel 2 (1) EPÜ-> [[ep:europäisches Patent]]] nach dem EPÜ als auch für das [[UPC:europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung|europäische Patent mit einheitlicher Wirkung]] zentral beim [[ep:Europäisches Patentamt|Europäischen Patentamt]] (EPA). In beiden Fällen reicht der [[ep:Anmelder]] eine einzige [[ep:Patentanmeldung]] ein, die nach einer formalen und inhaltlichen Prüfung [-> [[ep:Prüfungsverfahren]]] durch das EPA erteilt wird, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Bis zur [[ep:Patenterteilung|Erteilung]] gibt es keinen Unterschied zwischen den beiden Patentarten; der Unterschied besteht erst nach der Erteilung, wenn für das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung eine zusätzliche einheitliche Schutzwirkung in mehreren EU-Mitgliedstaaten beantragt werden kann [Regel 7 (1) DOEPS -> [[UPC:Eintragung der einheitlichen Wirkung]]]. Für die Durchsetzung der europäischen Patente mit einheitlicher Wirkung wurde das [[Einheitliches Patentgericht|Einheitliche Patentgericht]] (EPG) eingerichtet, das zentral für Streitigkeiten, wie Patentverletzungen oder Nichtigkeitsklagen, zuständig ist. Dieses beruht auf [[:völkerrechtlicher Vertrag|völkerrechtliche Verträge]], die in engem Zusammenhang mit der [[EU:Europäische Union|Europäischen Union]] und ihren Mitgliedstaaten entwickelt wurden, aber außerhalb des rechtlichen Rahmens der EU [-> [[EU:Rechtsordnung der Europäischen Union]]] stehen. Das [[UPC:Einheitliches Patentgericht|Einheitliche Patentgericht]] (UPC) übernimmt die Rechtsprechung in Bezug auf [[Einheitspatent|Einheitspatente]], einschließlich der Entscheidung über Patentverletzungen und der Rechtsbeständigkeit von Patenten, und sorgt für eine einheitliche Durchsetzung des Patentrechts in den beteiligten Ländern. Diese Institutionen gewährleisten somit eine zentrale Verwaltung und Rechtsprechung des [[Einheitspatentsystem|Einheitspatentsystems]] in Europa. EPGÜ -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] \\ Regelt die Errichtung eines einheitlichen Patentgerichts für die Durchsetzung und Anfechtung von Einheitspatenten und europäischen Patenten in den teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie die Struktur, Zuständigkeiten und Verfahrensabläufe dieses Gerichts. EPGVO -> [[UPC:Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist. Nach der Bestimmung des Artikel 3 EPGÜ [-> [[Geltungsbereich]]] fallen auch klassische Europäische Patente, die vor oder nach dem Inkrafttreten des EPGÜ erteilt wurden, ohne [[Opt-out]] automatisch in die Zuständigkeit des EPG. Patentinhaber, die keine explizite Entscheidung treffen, unterliegen somit dem [[einheitliches Gerichtssystem|einheitlichen Gerichtssystem]] für die Durchsetzung und Anfechtung ihrer Patente. Die Möglichkeit des Opt-outs sorgt jedoch für eine gewisse Flexibilität, indem sie Inhabern klassischer Patente ermöglicht, selbst zu entscheiden, welche Gerichtsbarkeit sie bevorzugen. Während der im Artikel 83 EPGÜ [-> [[Übergangsregelung]]] festgelegten Übergangszeit von sieben Jahren (mit einer möglichen Verlängerung um bis zu sieben weitere Jahre) haben Patentinhaber die Möglichkeit, für ihre europäischen Patente das sogenannte "[[Opt-out]]" (Artikel 83 (3) EPGÜ) zu wählen. Das bedeutet, dass sie ihre Patente von der ausschließlichen Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts (EPG) ausnehmen können und stattdessen weiterhin nationale Gerichte für Patentstreitigkeiten zuständig bleiben. Diese Möglichkeit besteht nur, solange noch keine [[Klage vor dem Einheitlichen Patentgericht]] eingereicht wurde. Patentinhaber können jedoch auch zu einem späteren Zeitpunkt von dieser Ausnahmeregelung zurücktreten ("[[Opt-back-in]]") [Artikel 83 (4) EPGÜ -> [[Widerruf des Opt-outs]]], was bedeutet, dass sie ihr Patent wieder dem Einheitlichen Patentgericht unterstellen. Beide Entscheidungen (Opt-out und Opt-back-in) werden durch eine entsprechende Mitteilung und Eintragung in das Register wirksam. Das [[einheitliches Patentsystem|einheitliche Patentsystem]] in Europa wird demgemäß vom [[EP:Europäisches Patentamt|Europäisches Patentamt]] (EPA) und dem [[UPC:Einheitliches Patentgericht|Einheitlichen Patentgericht]] (UPC) verwaltet. Das [[EP:Europäisches Patentamt|Europäischen Patentamt]] (EPA) ist für die Erteilung und Verwaltung des [[Einheitspatent|Einheitspatents]] zuständig. Nach der Erteilung eines Europäischen Patents können Anmelder den [[einheitlicher Schutz|einheitlichen Schutz]] für die teilnehmenden EU-Staaten beantragen. ===== siehe auch ===== -> [[EP:Europäisches Patentrecht]] \\ Rechtliche Regelungen und Systeme, die in Europa den Schutz von Erfindungen durch Patente ermöglichen. EPÜ, neunter Teil -> [[EP:Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Neunter Teil: Besondere Übereinkommen|Besondere Übereinkommen]] \\ Erlaubt einer Gruppe von Vertragsstaaten, besondere Übereinkommen über europäische Patentanmeldungen und Patente zu schließen, einschließlich der Erteilung einheitlicher Patente und der Bildung besonderer Organe des Europäischen Patentamts. Verordnung (EU) 1257/2012 -> [[Verordnung über den einheitlichen Patentschutz]] \\ Schafft einen einheitlichen Schutzmechanismus für Patente in den teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten, der eine zentrale Erteilung und einheitliche Wirkung ermöglicht. Verordnung (EU) 1260/2012 -> [[Übersetzungsregelungen]] \\ Regelt die Übersetzungsanforderungen für den einheitlichen Patentschutz und legt fest, welche Sprachen für die Patentanmeldung und -übersetzung erforderlich sind, um Kosten zu senken und den Zugang zu erleichtern. DOEPS -> [[UPC:Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz]] \\ Regelt die Umsetzung und Verwaltung des einheitlichen Patentsystems in Europa. GebOEPS -> [[Gebührenordnung zum einheitlichen Patentschutz]] \\ Regelt die an das Europäische Patentamt zu entrichtenden Gebühren sowie die Kompensation von Übersetzungskosten und andere Verwaltungsgebühren. EPGÜ -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] \\ Regelt die Errichtung eines einheitlichen Patentgerichts für die Durchsetzung und Anfechtung von Einheitspatenten und europäischen Patenten in den teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie die Struktur, Zuständigkeiten und Verfahrensabläufe dieses Gerichts. EPGVO -> [[UPC:Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.