====== Einheitlichkeit des Patentschutzes ====== Artikel 5 (2) der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 [-> [[Verordnung über den einheitlichen Patentschutz]]] legt fest, dass der Umfang des Rechts und seine Beschränkungen in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten einheitlich sind. **Artikel 5 (2) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012** Der Umfang dieses Rechts und seine [[Beschränkungen]] sind in allen [[teilnehmender Mitgliedstaat|teilnehmenden Mitgliedstaaten]], in denen [[europäisches Patent|das Patent]] einheitliche Wirkung besitzt, einheitlich. ===== siehe auch ===== Artikel 5 Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 -> [[Einheitlicher Schutz]] \\ Beschreibt die Wirkungen eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung in den teilnehmenden Mitgliedstaaten.