====== Einheitlicher Charakter und Beschränkungen ====== Artikel 3 (2) der [[VERORDNUNG (EU) Nr. 1257/2012]] beschreibt den einheitlichen Charakter und die Beschränkungen eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung. **Artikel 3 (2) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012** Ein [[Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung]] hat einen einheitlichen Charakter. Es bietet einheitlichen Schutz und hat gleiche Wirkung in allen [[Teilnehmender Mitgliedstaat|teilnehmenden Mitgliedstaaten]]. Es kann nur im Hinblick auf alle teilnehmenden Mitgliedstaaten beschränkt, übertragen oder für nichtig erklärt werden oder erlöschen. Es kann im Hinblick auf die Gesamtheit oder einen Teil der Hoheitsgebiete der teilnehmenden Mitgliedstaaten lizenziert werden. ===== siehe auch ===== Verordnung (EU) Nr. 1257/2012, Artikel 3 -> [[Einheitliche Wirkung des europäischen Patents]] \\ Beschreibt die Bedingungen und den Charakter eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung.