====== Einheitliche Wirkung des europäischen Patents ====== Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 [-> [[Verordnung über den einheitlichen Patentschutz]]] beschreibt die Bedingungen und den Charakter eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung. Artikel 3 (1) -> [[Einheitliche Wirkung bei gleichen Ansprüchen]] \\ Ein Europäisches Patent hat einheitliche Wirkung in den teilnehmenden Mitgliedstaaten, wenn es mit den gleichen Ansprüchen erteilt wurde und im Register eingetragen ist. Artikel 3 (2) -> [[Einheitlicher Charakter und Beschränkungen]] \\ Ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung bietet einheitlichen Schutz und kann nur im Hinblick auf alle teilnehmenden Mitgliedstaaten beschränkt, übertragen oder für nichtig erklärt werden. Artikel 3 (3) -> [[Nicht-Eintreten der einheitlichen Wirkung]] \\ Die einheitliche Wirkung gilt als nicht eingetreten, wenn das Europäische Patent für nichtig erklärt oder beschränkt wurde. ===== siehe auch ===== Verordnung (EU) Nr. 1257/2012, Kapitel I -> [[Verordnung über den einheitlichen Patentschutz#Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen|Allgemeine Bestimmungen]] \\ Legt die grundlegenden Rahmenbedingungen und Definitionen für die Umsetzung der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des einheitlichen Patentschutzes fest.