====== Einheitliche Wirkung bei gleichen Ansprüchen ====== Artikel 3 (1) der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 [-> [[Verordnung über den einheitlichen Patentschutz]]] beschreibt die Bedingungen für die einheitliche Wirkung eines Europäischen Patents. **Artikel 3 (1) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012** Ein [[Europäisches Patent]], das mit den gleichen Ansprüchen für alle [[Teilnehmender Mitgliedstaat|teilnehmenden Mitgliedstaaten]] erteilt wurde, hat einheitliche Wirkung in den teilnehmenden Mitgliedstaaten, sofern seine einheitliche Wirkung in dem [[Register]] für den [[Einheitlicher Patentschutz|einheitlichen Patentschutz]] eingetragen wurde. Ein Europäisches Patent, das mit unterschiedlichen Ansprüchen für verschiedene teilnehmende Mitgliedstaaten erteilt wurde, hat keine einheitliche Wirkung. ===== siehe auch ===== Verordnung (EU) Nr. 1257/2012, Artikel 3 -> [[Einheitliche Wirkung des europäischen Patents]] \\ Beschreibt die Bedingungen und den Charakter eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung.