====== Einführung und Befragung ====== Regel 112.4 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Einführung in das Verfahren und die Befragung durch den Vorsitzenden Richter und die Richter des Spruchkörpers. **Regel 112.4 EPGVO** Der Vorsitzende Richter und die Richter des Spruchkörpers können eine erste Einführung in das Verfahren geben und den Parteien, den Parteivertretern sowie etwaigen Zeugen und Sachverständigen Fragen stellen. ===== siehe auch ===== Regel 112 EPGVO -> [[Durchführung der mündlichen Verhandlung]] \\ Beschreibt die Durchführung der mündlichen Verhandlung.