====== Einführung der Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 2 ====== Artikel 18 (5) der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 [-> [[Verordnung über den einheitlichen Patentschutz]]] regelt die Einführung der Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 2. **Artikel 18 (5) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012** Jeder [[teilnehmender Mitgliedstaat|teilnehmende Mitgliedstaat]] sorgt dafür, dass die in Artikel 4 Absatz 2 [-> [[Tag des Eintritts der Wirkung]]] genannten Maßnahmen bis zum Tag des Geltungsbeginns [[Einheitlicher Patentschutz|dieser Verordnung]] oder — im Falle eines teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem das Einheitliche Patentgericht am Tag des Geltungsbeginns dieser Verordnung keine ausschließliche Zuständigkeit für [[Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung|Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung]] hat — bis zum Tag, an dem das Einheitliche Patentgericht über die diesbezügliche ausschließliche Zuständigkeit in diesem teilnehmenden Mitgliedstaat verfügt, eingeführt wurden. ===== siehe auch ===== Artikel 18 -> [[Inkrafttreten und Anwendung]] \\ Regelt das Inkrafttreten und die Anwendung der Verordnung, einschließlich der Notifizierungs- und Umsetzungsanforderungen für die teilnehmenden Mitgliedstaaten.