====== Einbeziehung von ergänzenden Schutzzertifikaten in die Begriffe „Patent“ und „Inhaber“ ====== Regel 2 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erklärt, dass die Begriffe „Patent“ und „Inhaber“ gegebenenfalls auch ein ergänzendes Schutzzertifikat umfassen, das in Bezug auf das Patent erteilt wurde. **Regel 2 (1) EPGVO** Vorbehaltlich des Absatzes 2 umfassen die Begriffe „Patent“ und „Inhaber“ in dieser Verfahrensordnung, mit Ausnahme von Regel 5, gegebenenfalls auch ein ergänzendes Schutzzertifikat, wie es in Artikel 2 Buchstabe h des Übereinkommens definiert ist und in Bezug auf das Patent erteilt wurde, bzw. den Inhaber eines solchen Zertifikats. ===== siehe auch ===== Regel 2 EPGVO -> [[Ergänzendes Schutzzertifikat]] \\ Behandelt die Einbeziehung von ergänzenden Schutzzertifikaten in die Begriffe „Patent“ und „Inhaber“ innerhalb der Verfahrensordnung.