====== Eigene Dolmetscher der Parteien ====== Regel 109.4 EPGVO erlaubt einer Partei, die Kanzlei zu unterrichten, wenn sie auf eigene Kosten einen Dolmetscher beauftragen möchte. **Regel 109.4 EPGVO** Eine Partei, die auf eigene Kosten einen Dolmetscher beauftragen möchte, muss die Kanzlei hierüber spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung unterrichten. ===== siehe auch ===== Regel 109 -> [[Simultanverdolmetschung der mündlichen Verhandlung]] \\ Erlaubt den Parteien, eine Simultanverdolmetschung zu beantragen, und beschreibt die Anforderungen und das Verfahren für die Anordnung der Simultanverdolmetschung.