====== Durchführungsbestimmungen in der Satzung ====== Artikel 16 (3) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] beschreibt, dass die Durchführungsbestimmungen für die Ernennung der Richter in der Satzung festgelegt werden. **Artikel 16 (3)** Die Durchführungsbestimmungen für die Ernennung der Richter werden in der Satzung festgelegt. ===== siehe auch ===== Artikel 16 -> [[Ernennungsverfahren]] \\ Regelt das Verfahren zur Ernennung der Richter des Gerichts.