====== Durchführung per Telefon- oder Videokonferenz ====== Regel 105.1 EPGVO legt fest, dass die Zwischenanhörung, sofern möglich, per Telefon- oder Videokonferenz erfolgen sollte. **Regel 105.1 EPGVO** Sofern möglich sollte die Zwischenanhörung per Telefon- oder Videokonferenz erfolgen. ===== siehe auch ===== Regel 105 -> [[Ablauf der Zwischenanhörung]] \\ Legt fest, dass die Zwischenanhörung vorzugsweise per Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt wird und beschreibt den Ablauf der Anhörung.