====== Durchführung der Zwischenanhörung ====== Regel 105 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt, dass die Zwischenanhörung möglichst per Telefon- oder Videokonferenz erfolgen sollte. **Regel 105 (1) EPGVO** Sofern möglich sollte die Zwischenanhörung per Telefon- oder Videokonferenz erfolgen. ===== siehe auch ===== Regel 105 EPGVO -> [[Ablauf der Zwischenanhörung]] \\ Legt fest, dass die Zwischenanhörung vorzugsweise per Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt wird und beschreibt den Ablauf der Anhörung.