====== Durchführung der Versuche in Anwesenheit der Parteien ====== Regel 201.6 EPGVO beschreibt die Möglichkeit, die Versuche in Anwesenheit der Parteien durchzuführen. **Regel 201.6 EPGVO** Gegebenenfalls kann das Gericht anordnen, dass die Versuche in Anwesenheit der Parteien und ihrer Sachverständigen durchgeführt werden. ===== siehe auch ===== Regel 201 -> [[Vom Gericht angeordnete Versuche|Vom Gericht angeordnete Versuche]] \\ Erlaubt dem Gericht, auf Antrag einer Partei die Durchführung von Versuchen anzuordnen, um eine Tatsachenbehauptung zu beweisen, und beschreibt die Anforderungen an den Antrag und die Durchführung der Versuche.