====== Durchführung der mündlichen Verhandlung bei einer Berufung gegen eine Kostenentscheidung ====== Regel 241 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Durchführung der mündlichen Verhandlung bei einer Berufung gegen eine Kostenentscheidung. **Regel 241 EPGVO** Die mündliche Verhandlung über eine Berufung gegen eine Kostenentscheidung gemäß Regel 157 findet vor dem ständigen Richter statt [Regel 345.5 und .8], der alle Befugnisse des Berufungsgerichts hat. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 4, Kapitel 3 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#KAPITEL 3 – MÜNDLICHES VERFAHREN (Berufung)|Mündliches Verfahren]] \\ Behandelt die Durchführung der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren, einschließlich der besonderen Regelungen für Berufungen gegen Kostenentscheidungen.