====== Durchführung der mündlichen Verhandlung ====== Regel 240 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass die mündliche Verhandlung vor dem Spruchkörper unter der Leitung des Vorsitzenden Richters stattfindet. Regel 240 (1) EPGVO -> [[Leitung der mündlichen Verhandlung]] \\ Bestimmt, dass die mündliche Verhandlung vom Vorsitzenden Richter geleitet wird. Regel 240 (2) EPGVO -> [[Teilnahme der Parteien]] \\ Regelt die Teilnahme der Parteien an der mündlichen Verhandlung und deren Rechte, Beweise vorzulegen und Zeugen zu befragen. Regel 240 (3) EPGVO -> [[Protokoll der mündlichen Verhandlung]] \\ Beschreibt die Anforderungen an das Protokoll der mündlichen Verhandlung, einschließlich der Aufzeichnung der wesentlichen Aussagen und Beweise. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.