====== Durchführung der Beweisaufnahme ====== Artikel 53 (2) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] regelt das Verfahren zur Durchführung der Beweisaufnahme und die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen. **Artikel 53 (2)** Die Verfahrensordnung regelt das Verfahren zur Durchführung der Beweisaufnahme. Die Vernehmung der Zeugen und Sachverständigen erfolgt unter der Aufsicht des Gerichts und beschränkt sich auf das notwendige Maß. Nach Artikel 53 EPGÜ soll die Befragung von Zeugen und Sachverständigen auf das Notwendige beschränkt werden.((EPG, Nordisch-Baltische Regionalkammer, Beschl. v. 10. Dezember 2024 – UPC_CFI_380/2023)) ===== siehe auch ===== Artikel 53 -> [[Beweismittel]] \\ Regelt die zulässigen Beweismittel in den Verfahren vor dem Gericht und die Durchführung der Beweisaufnahme.