====== Durchführung der Beweisaufnahme ====== Artikel 53 (2) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] regelt das Verfahren zur Durchführung der Beweisaufnahme und die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen. **Artikel 53 (2)** Die Verfahrensordnung regelt das Verfahren zur Durchführung der Beweisaufnahme. Die Vernehmung der Zeugen und Sachverständigen erfolgt unter der Aufsicht des Gerichts und beschränkt sich auf das notwendige Maß. ===== siehe auch ===== Artikel 53 -> [[Beweismittel]] \\ Regelt die zulässigen Beweismittel in den Verfahren vor dem Gericht und die Durchführung der Beweisaufnahme.