====== Durchführung der Anordnung ====== Regel 330 (7) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Schritte, die der Kanzler zur Ausführung der Anordnung des Gerichts in Bezug auf den Zugang zum Register unternehmen muss. **Regel 330 (7) EPGVO** Der Kanzler unternimmt in Bezug auf den Zugang zum Register sobald wie möglich alle Schritte, die für die Ausführung der Anordnung des Gerichts nach dieser Regel erforderlich sind. ===== siehe auch ===== Regel 330 EPGVO -> [[Veröffentlichung von Entscheidungen und Anordnungen]] \\ Beschreibt die Bedingungen und Verfahren zur Veröffentlichung von Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts sowie den Zugang der Öffentlichkeit zu Schriftsätzen und Beweismitteln.