====== Duplik auf die Replik ====== Regel 139 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt der unterlegenen Partei, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Replik eine Duplik auf die Replik einzureichen. Diese Duplik ist auf die in der Replik enthaltenen Vorbringen zu beschränken. **Regel 139 (2) EPGVO** Die unterlegene Partei kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der Replik eine Duplik auf die Replik einreichen; diese ist auf die in der Replik enthaltenen Vorbringen zu beschränken. ===== siehe auch ===== Regel 139 EPGVO -> [[Replik auf die Erwiderung auf den Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz und Duplik auf die Replik]] \\ Erlaubt dem Antragsteller, innerhalb eines Monats eine Replik auf die Erwiderung einzureichen, und der unterlegenen Partei, innerhalb eines Monats eine Duplik auf die Replik einzureichen.