====== Duplik ====== Regel 12.1(d) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die optionale Einreichung der Duplik durch den [[BeklagteR|Beklagten]]. **Regel 12.1(d) EPGVO** Das [[schriftlicheS Verfahren|schriftliche Verfahren]] umfasst optional die Einreichung einer Duplik durch den [[Beklagter]|Beklagten]] [Regel 29(c) -> [[Duplik auf die Replik]]]. Regel 29 (c) EPGVO -> [[Duplik auf die Replik]] \\ Legt die Fristen und Anforderungen für die Einreichung der Duplik auf die Replik fest. ===== siehe auch ===== Regel 12.1 EPGVO -> [[Schritte des schriftlichen Verfahrens]] \\ Beschreibt die Einreichung der Klageschrift durch den Kläger und der Klageerwiderung durch den Beklagten sowie die optionalen Einreichungen von Replik und Duplik.