====== Dolmetscher auf eigene Kosten ====== Regel 109 (4) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt einer Partei, auf eigene Kosten einen Dolmetscher zu beauftragen, und regelt die Informationspflicht gegenüber der Kanzlei. **Regel 109 (4) EPGVO** Eine Partei, die auf eigene Kosten einen Dolmetscher beauftragen möchte, muss die Kanzlei hierüber spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung unterrichten. ===== siehe auch ===== Regel 109 EPGVO -> [[Simultanverdolmetschung der mündlichen Verhandlung]] \\ Erlaubt den Parteien, eine Simultanverdolmetschung zu beantragen, und beschreibt die Anforderungen und das Verfahren für die Anordnung der Simultanverdolmetschung.