====== Dispositionsmaxime ====== Im Kontext des Einheitspatentgerichts (EPG) besagt die Dispositionsmaxime, dass die Parteien den Umfang und Gegenstand des Verfahrens bestimmen [-> [[Antragsgrundsatz]]]. Nach Art. 76 (1) EPGÜ [-> [[Entscheidung nach Maßgabe der Anträge]]] ist das Gericht an die Anträge der Parteien gebunden und entscheidet nur innerhalb der von ihnen vorgegebenen Grenzen. ===== siehe auch ===== Artikel 76 (1) -> [[Entscheidung nach Maßgabe der Anträge]] \\ Das Gericht entscheidet nach den Anträgen der Parteien und darf nicht mehr zusprechen, als beantragt ist.