====== Die Kanzlei ======
**Artikel 10 (1) EPGÜ** \\
Beim [[Das Berufungsgericht|Berufungsgericht]] wird eine __Kanzlei__ eingerichtet. Sie wird vom [[Kanzler]] geleitet und nimmt die ihr durch die [[Satzung]] zugewiesenen Aufgaben wahr. Vorbehaltlich der in [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht|diesem Übereinkommen]] festgelegten Bedingungen und der [[Verfahrensordnung]] ist das von der Kanzlei geführte [[Register]] öffentlich zugänglich.
**Artikel 10 (2) EPGÜ** \\
An allen Kammern des [[Das Gericht erster Instanz|Gerichts erster Instanz]] werden __Nebenstellen der Kanzlei__ eingerichtet.
**Artikel 10 (3) EPGÜ** \\
Die Kanzlei führt Aufzeichnungen über alle vor dem [[Gericht]] verhandelten Verfahren. Nach der Einreichung unterrichtet die betreffende Nebenstelle die Kanzlei über jedes Verfahren.
**Artikel 10 (4) EPGÜ** \\
Das [[Gericht]] ernennt im Einklang mit Artikel 22 der [[Satzung]] [-> [[Ernennung und Entlassung des Kanzlers]] den Kanzler und legt Bestimmungen zu dessen Amtsführung fest.
§§ 6 - 14 (Kapitel II) -> [[Institutionelle Bestimmungen]] \\
§§ 1 - 35 (Teil 1) -> [[Allgemeine und Institutionelle Bestimmungen]] \\
-> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] \\
===== siehe auch =====
EPGÜ -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] \\
EU-Patent -> [[Einheitliches europäisches Patent]] \\