====== Der Beratende Ausschuss ======
**Artikel 14 (1) EPGÜ** \\
Der __Beratende Ausschuss__
a) unterstützt den [[Verwaltungsausschuss]] bei der Vorbereitung der Ernennung der [[Richter des Gerichts]],
b) unterbreitet dem [[Präsidium]] Vorschläge nach Artikel 15 der [[Satzung]] zu den Leitlinien für den in Artikel 19 genannten [[Schulungsrahmen]] für Richter und
c) übermittelt dem Verwaltungsausschuss Stellungnahmen zu den Anforderungen an
Befähigungsnachweise nach Artikel 48 Absatz 2 [-> [[Vertretung]]].
**Artikel 14 (2) EPGÜ** \\
Dem Beratenden Ausschuss gehören Patentrichter und auf dem Gebiet des Patentrechts und der Patentstreitigkeiten tätige Angehörige der Rechtsberufe mit der höchsten anerkannten Qualifikation an. Sie werden gemäß dem in der [[Satzung]] festgelegten Verfahren für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt. Wiederernennung ist zulässig.
**Artikel 14 (3) EPGÜ** \\
Die Zusammensetzung des Beratenden Ausschusses muss ein breites Spektrum an
einschlägigem Fachwissen und die Vertretung eines jeden [[Vertragsmitgliedstaat|Vertragsmitgliedstaats]] gewährleisten. Die Mitglieder des Beratenden Ausschusses üben ihre Tätigkeit in völliger Unabhängigkeit aus und sind an keine Weisungen gebunden.
**Artikel 14 (4) EPGÜ** \\
Der Beratende Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
**Artikel 14 (5) EPGÜ** \\
Der Beratende Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden für eine Amtszeit von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
Artikel 11 -> [[Ausschüsse]] \\
Artikel 12 -> [[Verwaltungsausschuss]] \\
Artikel 13 -> [[Haushaltsausschuss]] \\
Artikel 6 - 14 (Kapitel II) -> [[Institutionelle Bestimmungen]] \\
Artikel 1 - 35 (Teil 1) -> [[Allgemeine und Institutionelle Bestimmungen]] \\
===== siehe auch =====
-> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] \\
EPGÜ -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] \\
EU-Patent -> [[Einheitliches europäisches Patent]] \\