====== Der Beratende Ausschuss ====== **Artikel 14 (1) EPGÜ** \\ Der __Beratende Ausschuss__ a) unterstützt den [[Verwaltungsausschuss]] bei der Vorbereitung der Ernennung der [[Richter des Gerichts]], b) unterbreitet dem [[Präsidium]] Vorschläge nach Artikel 15 der [[Satzung]] zu den Leitlinien für den in Artikel 19 genannten [[Schulungsrahmen]] für Richter und c) übermittelt dem Verwaltungsausschuss Stellungnahmen zu den Anforderungen an Befähigungsnachweise nach Artikel 48 Absatz 2 [-> [[Vertretung]]]. **Artikel 14 (2) EPGÜ** \\ Dem Beratenden Ausschuss gehören Patentrichter und auf dem Gebiet des Patentrechts und der Patentstreitigkeiten tätige Angehörige der Rechtsberufe mit der höchsten anerkannten Qualifikation an. Sie werden gemäß dem in der [[Satzung]] festgelegten Verfahren für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt. Wiederernennung ist zulässig. **Artikel 14 (3) EPGÜ** \\ Die Zusammensetzung des Beratenden Ausschusses muss ein breites Spektrum an einschlägigem Fachwissen und die Vertretung eines jeden [[Vertragsmitgliedstaat|Vertragsmitgliedstaats]] gewährleisten. Die Mitglieder des Beratenden Ausschusses üben ihre Tätigkeit in völliger Unabhängigkeit aus und sind an keine Weisungen gebunden. **Artikel 14 (4) EPGÜ** \\ Der Beratende Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. **Artikel 14 (5) EPGÜ** \\ Der Beratende Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden für eine Amtszeit von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Artikel 11 -> [[Ausschüsse]] \\ Artikel 12 -> [[Verwaltungsausschuss]] \\ Artikel 13 -> [[Haushaltsausschuss]] \\ Artikel 6 - 14 (Kapitel II) -> [[Institutionelle Bestimmungen]] \\ Artikel 1 - 35 (Teil 1) -> [[Allgemeine und Institutionelle Bestimmungen]] \\ ===== siehe auch ===== -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] \\ EPGÜ -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] \\ EU-Patent -> [[Einheitliches europäisches Patent]] \\