====== Delegation von Aufgaben an nicht-rechtskundige Bedienstete ====== Regel 4 (4) der [[Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz]] (DOEPS) regelt, dass der Präsident des Europäischen Patentamts Bedienstete, die keine rechtskundigen Mitglieder sind, mit Aufgaben der Abteilung für den einheitlichen Patentschutz betrauen kann, sofern diese keine rechtlichen Schwierigkeiten bereiten. **Regel 4 (4) DOEPS** Der Präsident des Europäischen Patentamts kann mit der Wahrnehmung von Geschäften, die der Abteilung für den einheitlichen Patentschutz obliegen und rechtlich keine Schwierigkeiten bereiten, auch Bedienstete betrauen, die keine rechtskundigen Mitglieder sind. ===== siehe auch ===== Regel 4 DOEPS -> [[Abteilung für den einheitlichen Patentschutz]] \\ Regelt die Einrichtung und Aufgaben der Abteilung für den einheitlichen Patentschutz.