====== Definition von Vertragsstaaten ====== Regel 20 (3) der [[Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz]] (DOEPS) regelt, dass der Begriff „Vertragsstaaten“ in Bezug auf die entsprechenden Vorschriften des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) die teilnehmenden Mitgliedstaaten des einheitlichen Patentsystems bezeichnet. **Regel 20 (3) DOEPS** Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass unter der Bezeichnung "Vertragsstaaten" die Vertragsstaaten des EPÜ zu verstehen sind; eine Ausnahme bildet Artikel 125 EPÜ, wo darunter die teilnehmenden Mitgliedstaaten zu verstehen sind. ===== siehe auch ===== Regel 20 DOEPS -> [[Allgemeine Vorschriften für das Verfahren]] \\ Regelt die Definition von „Vertragsstaaten“ im Kontext des einheitlichen Patentschutzes.