====== Definition von Patentanwälten ====== Regel 292.1 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) definiert den Begriff "Patentanwälte" für die Zwecke von Artikel 48 Absatz 4 des Übereinkommens. **Regel 292.1 EPGVO** Für die Zwecke von Artikel 48 Absatz 4 des Übereinkommens bezeichnet der Begriff „Patentanwälte“, die einen Vertreter gemäß Artikel 48 Absatz 1 und/oder Absatz 2 des Übereinkommens unterstützen, Personen, die die Voraussetzungen der Regel 287.6(b) oder .7 erfüllen und ihren Beruf in einem Vertragsmitgliedsstaat ausüben. ===== siehe auch ===== Regel 292 -> [[Äußerungsrecht des Patentanwalts]] \\ Regelt das Äußerungsrecht von Patentanwälten im Verfahren vor dem Gericht.