====== Definition des Begriffs "Klageschrift" ====== Regel 348 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) definiert den Begriff "Klageschrift" für die Zwecke der Regeln 270 bis 275, einschließlich aller Schriftsätze, mit denen die in Artikel 32 Absatz 1 des Übereinkommens erwähnten Klagen eingelegt werden. **Regel 348 (2) EPGVO** Für die Zwecke der Regeln 270 bis 275 bezeichnet der Ausdruck „Klageschrift“, soweit einschlägig, sämtliche Schriftsätze, mit denen die in Artikel 32 Absatz 1 des Übereinkommens erwähnten Klagen eingelegt werden. ===== siehe auch ===== Regel 348 EPGVO -> [[Zustellung von Schriftstücken]] \\ Beschreibt die Zustellung von Schriftstücken innerhalb der Vertragsmitgliedstaaten und die Anwendung des Rechts der Europäischen Union über die Zustellung von Schriftstücken in Zivil- und Handelssachen.