====== Definition der Klageschrift ====== Regel 270.2 EPGVO definiert den Ausdruck „Klageschrift“ für die Zwecke der Regeln 270 bis 275. **Regel 270.2 EPGVO** Für die Zwecke der Regeln 270 bis 275 bezeichnet der Ausdruck „Klageschrift“, soweit einschlägig, sämtliche Schriftsätze, mit denen die in Artikel 32 Absatz 1 des Übereinkommens erwähnten Klagen eingelegt werden. ===== siehe auch ===== Regel 270 -> [[Geltungsbereich dieses Abschnitts]] \\ Legt den Geltungsbereich für die Zustellung der Klageschrift innerhalb der Vertragsmitgliedstaaten fest und verweist auf das EU-Recht sowie die spezifischen Regeln dieses Abschnitts.