====== Definition der Klageschrift ====== Regel 374 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) definiert den Begriff "Klageschrift" für die Zwecke der Regeln 270 bis 275, einschließlich aller Schriftsätze, mit denen Klagen gemäß Artikel 32 Absatz 1 des Übereinkommens eingelegt werden. **Regel 374 (2) EPGVO** Für die Zwecke der Regeln 270 bis 275 bezeichnet der Ausdruck „Klageschrift“, soweit einschlägig, sämtliche Schriftsätze, mit denen die in Artikel 32 Absatz 1 des Übereinkommens erwähnten Klagen eingelegt werden. ===== siehe auch ===== Regel 374 EPGVO -> [[Zustellung von Schriftstücken]] \\ Beschreibt die Verfahren und Anforderungen für die Zustellung von Schriftstücken innerhalb der Vertragsmitgliedstaaten.