====== Dauer und Wirkung einer Aussetzung des Verfahrens ====== Regel 296 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass die Aussetzung des Verfahrens an dem in der Aussetzungsanordnung angegebenen Tag wirksam wird und beschreibt die Wirkung der Aussetzung auf bestehende Anordnungen und prozessuale Fristen. Regel 296 (1) EPGVO -> [[Wirksamkeit der Aussetzung]] \\ Legt fest, dass die Aussetzung des Verfahrens an dem in der Aussetzungsanordnung angegebenen Tag wirksam wird; fehlt diese Angabe, wird sie am Tag der Anordnung wirksam. Das Gericht bestimmt die Wirkung der Aussetzung auf bestehende Anordnungen. Regel 296 (2) EPGVO -> [[Ende der Aussetzung]] \\ Bestimmt, dass die Aussetzung endet, wenn die Dauer der Aussetzung in der Anordnung nicht festgelegt ist, an dem Tag, der in der Anordnung zur Wiederaufnahme des Verfahrens angegeben ist; fehlt diese Angabe, wird sie am Tag der Anordnung der Wiederaufnahme wirksam. Regel 296 (3) EPGVO -> [[Prozessuale Fristen während der Aussetzung]] \\ Besagt, dass während der Aussetzung des Verfahrens die prozessualen Fristen nicht laufen und dass diese an dem Tag, an dem die Aussetzung endet, erneut beginnen. ===== siehe auch ===== Regel 295 EPGVO -> [[Aussetzung des Verfahrens]] \\ Beschreibt die Bedingungen und Gründe, unter denen das Gericht das Verfahren aussetzen kann, einschließlich der Anhängigkeit eines Einspruchs- oder Beschränkungsverfahrens, der Insolvenz einer Partei und der ordnungsgemäßen Rechtspflege. Regel 297 EPGVO -> [[Wiederaufnahme des Verfahrens]] \\ Erlaubt dem Gericht, das Verfahren durch Anordnung des Berichterstatters nach Anhörung der Parteien wieder aufzunehmen.