====== Dauer und Wirkung einer Aussetzung des Verfahrens ====== Regel 296 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) behandelt die Dauer und die Wirkung einer Aussetzung des Verfahrens. Regel 296.1 EPGVO -> [[Wirksamkeit der Aussetzung]] \\ Die Aussetzung des Verfahrens wird an dem in der Aussetzungsanordnung angegebenen Tag wirksam; fehlt diese Angabe, wird sie am Tag der Anordnung wirksam. Das Gericht legt fest, welche Wirkung die Aussetzung auf bestehende Anordnungen hat. Regel 296.2 EPGVO -> [[Ende der Aussetzung]] \\ Ist die Dauer der Aussetzung in der Anordnung nicht festgelegt, endet die Aussetzung an dem Tag, der in der Anordnung, das Verfahren wieder aufzunehmen, angegeben ist; fehlt diese Angabe, wird sie am Tag der Anordnung der Wiederaufnahme wirksam. Regel 296.3 EPGVO -> [[Prozessuale Fristen während der Aussetzung]] \\ Solange das Verfahren ausgesetzt ist, laufen die prozessualen Fristen nicht. An dem Tag, an dem die Aussetzung des Verfahrens endet, beginnen die prozessualen Fristen erneut zu laufen. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 5, Abschnitt 4, Kapitel 4 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#KAPITEL 4 – AUSSETZUNG DES VERFAHRENS|Aussetzung des Verfahrens]] \\ Behandelt die Aussetzung des Verfahrens durch das Gericht.